
Satzung
§ 1 ALLGEMEINES
1.Die Sterbekasse führt den Namen „Allgemeine Privat-Sterbekasse V.V.a.G. Karlsruhe – Hagsfeld“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe – Hagsfeld. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2.Die Kasse Gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherter Kinder ein Sterbegeld (vgl. § 4).
3.Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Karlsruhe.
4.Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen in ortsüblicher Weise oder durch Rundschreiben an die Mitglieder
§ 2 AUFNAHME
1.Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 74. Lebensjahr vollendet hat. Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können mitversichert werden.
2.Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse verwendet werden. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Bei Ablehnung eines Antrages ist die Kasse zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
3.Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Zeitpunkt.
§ 3 BEITRÄGE UND LAUFZEITEN
1.Die Mitgliedsbeiträge, die Art des Beitragseinzugs und der Beginn der Beitragsfreiheit ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Beitrags- und Leistungstabelle, die Bestandteil der Satzung ist.
2.Mitversicherte Kinder im Sinne von §2 Abschnitt 1 Satz 2 sind beitragsfrei mitversichert, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied der Kasse ist und dies schriftlicht bei der Kasse angezeigt wird.
3.Tritt in besonderen Fällen eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ein, kann auf Antrag die Beitragszahlung einmalig bis zu zwölf Monaten am Stück ausgesetzt werden. Durch die Zahlungspause verlängert sich die Laufzeit der Zahlungspflicht entsprechend. Der Antrag muss schriftlich an die Kasse gestellt werden. Das Mitglied wird über die neue Laufzeit bis zum Eintritt der Beitragsfreiheit schriftlich informiert.
§ 4 STERBEGELD
1.Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle (Anlage). Rückständige Beiträge werden im Leistungsfall vom Sterbegeld abgezogen, über den Sterbemonat hinaus geleistete Beitragszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
2.Anspruch auf die garantierte Versicherungssumme besteht für:
a.Mitglieder, die mindestens sechs Monatesbeiträge geleistet haben, in den Versicherungen Alttarif sowie im Neutarif für die Tarifgruppen T1.1 bis T 1.4 (Eintrittsalter 14 bis 64 Jahre) und die Tarifgruppen T 2.1 und T 2.2 (Eintrittsalter 14 bis 49 Jahre).
b.Mitglieder, die mindestens 2 Jahre Monatsbeiträge geleitstet haben, in den Versicherungen im Neutarif der Tarifgruppen T 1.5 und T 1.6 (Eintrittsalter 65 bis 74 Jahre) sowie für die Tarifgruppen T 2.3 und T 2.4 (Eintrittsalter 50 bis 64 Jahre). Tritt hier der Sterbefall in den ersten zwei Jahren nach Versicherungsabschluss ein, werden die geleisteten Beiträge zurück erstattet.
3.Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde mitzuteilen. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den die Sterbeurkunde vorlegenden Angehörigen zu zahlen, es sei denn, das Mitglied hat der Kasse eine anderweitige Verfügung schriftlich mitgeteilt.
§ 5 ENDE DES MITGLIEDSCHAFTS- UND VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES
1.Das Mitglieds- und Versicherungsverhältnis endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
2.Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.
3.Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
a.Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand sind und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrags erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
b.Mitglieder, die bei Ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Mitteilungspflicht Kenntnis erlangt hat.
4.Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3.a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, sofern das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch leben.
5.Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte und Ansprüche gegen die Kasse.
§ 6 VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
1.Ansprüche gegen die Kasse verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgt.
§ 7 WOHNUNGSÄNDERUNG / ÄNDERUNG DER BANKVERBINDUNG
1.Die Mitglieder haben die Verlegung ihres Wohnsitzes der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Mitteilung der Kasse an das Mitglied die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.
2.Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf die Änderung der Bankverbindung im Falle des bargeldlosen Beitragseinzugs. Bankgebühren, die durch falsch genannter Bankverbindung sowie nicht rechtzeitig gemeldeter Änderung oder Rückbelastung aufgrund nicht ausreichender Deckung anfallen werden dem Mitglied in Zahlung gestellt.
§ 8 VORSTAND
1.Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
2.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
3.Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben dabei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
4.Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit zu wählen.
5.Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter - anwesend sind.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
2.Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt hat oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
3.Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zugeben.
4.Der Vorsitzende des Vorstands oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde.
b.Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts über das abgelaufene Jahr. (§ 12 Abschnitt 2).
c.Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
d.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
e.Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
f.Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13).
g.Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).
2.Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreis der Mitglieder die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Im jährlichen Wechsel scheidet jeweils ein Prüfer aus. Die Prüfer haben im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
3.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und etwaiger Bestandsübertragung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 11 VERMÖGENSANLAGE / VERWALTUNGSKOSTEN
1.Das Vermögen der Kasse, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben verfügbar zu halten ist, sowie die Bestände des Deckungsstocks sind anzulegen (nach den §§ 54 und 54a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde). Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögenslagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
2.Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz des Beitragsaufkommens nicht übersteigen.
§ 12 RECHNUNGSLEGUNG / PRÜFUNG
1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Nach Schluss jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungs-legungsvorschriften den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
3.Für die Prüfung der Kasse durch den Sachverständigen gelten § 9 der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des §53 VAG (bKReV) von 27. Januar 1988 sowie die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde.
4.Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.
§ 13 ÜBERSCHÜSSE / FEHLBETRÄGE
1.Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser sind jeweils 5 Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 Prozent der Summe der Vermögenswerte erreicht hat.
2.Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung beschließt auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3.Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§ 14 FOLGEN DER AUFLÖSUNG
1.Nach der Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
2.Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mir der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.
3.Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen zu dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.
§ 15 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Vorstand.
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Genehmigt durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 31.08.2009 AZ: 4432.1-03-K1 / 27a2“.